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   BGH, 17.02.1995 - 2 StR 729/94   

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https://dejure.org/1995,6278
BGH, 17.02.1995 - 2 StR 729/94 (https://dejure.org/1995,6278)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1995 - 2 StR 729/94 (https://dejure.org/1995,6278)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1995 - 2 StR 729/94 (https://dejure.org/1995,6278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Überschuldung - Überschuldungsstatut - Verschuldung - Schulden - Zahlungsunfähigkeit - Illiquidität - Liquidität - Mangel an Zahlungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 84; StGB § 263, § 283

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Auszug aus BGH, 17.02.1995 - 2 StR 729/94
    Die Jahresbilanz gibt hierüber keine Auskunft (BGHSt 15, 306, 309) [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60], so daß es zur Ermittlung der Überschuldung der Aufstellung eines Überschuldungsstatus bedarf (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1).

    Der Senat vermag mangels näherer Erläuterung nicht zu prüfen, ob diese Grundlage genügte (BGHSt 15, 306, 309 [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60]; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1).

  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 5/87

    Fortsetzungstat - Einzelakte - Strafverfolgung - Wirksamer Antrag

    Auszug aus BGH, 17.02.1995 - 2 StR 729/94
    Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2).

    Zwar können neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2).

  • BGH, 19.08.1986 - 4 StR 358/86

    Anforderungen an die ausreichende Feststellung des Tatbestands der Überschuldung

    Auszug aus BGH, 17.02.1995 - 2 StR 729/94
    Die Jahresbilanz gibt hierüber keine Auskunft (BGHSt 15, 306, 309) [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60], so daß es zur Ermittlung der Überschuldung der Aufstellung eines Überschuldungsstatus bedarf (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1).

    Der Senat vermag mangels näherer Erläuterung nicht zu prüfen, ob diese Grundlage genügte (BGHSt 15, 306, 309 [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60]; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1).

  • BGH, 02.08.1990 - 1 StR 373/90

    Hinreichender Beleg einer wirtschaftlichen Krise im Rahmen einer Bankrotthandlung

    Auszug aus BGH, 17.02.1995 - 2 StR 729/94
    Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2).

    Zwar können neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der Eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2).

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Dies läßt besorgen, daß das Landgericht zwischen den eigenständigen Tatbeständen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung (BGH, Beschl. vom 17. Februar 1995 - 2 StR 729/94) nicht hinreichend unterschieden hat.

    Sie ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2; BGH, Beschl. vom 17. Februar 1995 - 2 StR 729/94; s. auch Fuhrmann/Schaal aaO § 84 Rdn. 19).

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